Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2008 - 12 U 104/08 - Zum Aufklärungsinhalt und Aufklärungsumfang vor der Laser-Operation eines Hammerzehs
Bei der Entfernung eines sog. Hammerzehs mit einem Lasergerät muss über das erhöhte Risiko einer Infektion und Wundheilungsstörung hingewiesen werden. Eingriffe am Fuß führen weit häufiger zu Infektionen als Eingriffe in anderen Körperregionen. Eine Infektion kann sogar zur Amputation des Fußes führen. Zudem stellt die Resektion mittels Laser und die anschließende Laserbehandlung keine Standardmethode dar. Hierüber muss der Patient aufgeklärt werden.
Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient deshalb über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können.
Diese Aufklärung ist vorliegend nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Art und Weise erfolgt, so dass dem Kläger Schmerzensgeld und ein Ausgleich materieller Schäden zugesprochen wurde.
Nachzlesen in: VersR 2009, 1230 ff.
Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient deshalb über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können.
Diese Aufklärung ist vorliegend nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Art und Weise erfolgt, so dass dem Kläger Schmerzensgeld und ein Ausgleich materieller Schäden zugesprochen wurde.
Nachzlesen in: VersR 2009, 1230 ff.
